Der Verein ist nicht an einer finanzrechtlichen Einordnung als gemeinnützige Organisation interessiert und lehnt dies ab.
1. Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Dabei gilt, dass die angeführten Mittel und Ausführungen in allen gesellschaftlichen Bereichen und mit allen organisatorischen, unternehmerischen und wirtschaftlichen gesetzlich erlaubten Mitteln durch- bzw. ausgeführt werden können, sofern und solange sie dem unter §2.1 angeführten Vereinszweck entsprechen und/oder diesen befördern, sowie dem nicht-wirtschaftlichen ideellen Hauptzweck funktional untergeordnet sind.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a. Lesungen, Vorträge, Diskussionen, Informationsveranstaltungen wie z.B.: Infotage, Tage der offenen Tür, Kongresse online und offline.
Weiters Ausbildungen, Schulungen, Seminare, Workshops und ähnliches, auch fachübergreifend;
b. Vernetzung von Wissenschaftlern, Wirtschaftern, Forschern, Technikern, Juristen, Landwirten, Soziologen, Sozialarbeitern, psychologisch und
psychotherapeutisch Arbeitenden und anderen Fachleuten, welche nach ethischen, ganzheitlichen und nachhaltigen Grundlagen forschen,
lehren und arbeiten;
c. Herausgabe von Mitteilungsblättern, in Form von Print- und/oder elektronischen Medien;
d. Publikationen von Texten, Schriftstücken, Büchern und anderen Medien in gedruckter und/oder digitaler Form;
e. Betrieb bzw. Mitbetrieb von Broadcasting-Einrichtungen, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowohl für kabelgebundene wie nicht-kabelgebundene
Verbreitungsmedien - mit den allenfalls dazu erforderlichen Genehmigungen;
f. Einrichtung einer Fachbibliothek von einschlägigen und verwandten Themen;
g. Errichtung und Betrieb von Web-Archiven und entsprechend orientierten sozialen Netzwerken;
h. Journalistische, insbesondere investigativ-journalistische Tätigkeiten und Aktivitäten bzgl. konkreter gesellschaftlicher Lösungen und Meinung
und Haltung dazu, zur Umsetzung und Bewertung seitens und in der Gesellschaft, Organisationen und Behörden - mit den allenfalls dazu
erforderlichen Genehmigungen;
i. Errichtung und Betreiben eines vereinseigenen Institutes zur Erforschung und Entwicklung von (Rahmen-)Bedingungen, Erkenntnissen, Konzepten,
Mechanismen, Empfehlungen, Lösungen und Anwendungen den Vereinszweck betreffend;
j. Erstellung von Studien und Gutachten, Umfragen & Analysen zu den Vereinsthemen und gemäß dem vorigen Unterpunkt;
k. Organisation und Durchführung von Vorhaben, Projekten, Veranstaltungen, Messen, Ausstellungen;
l. Aus- und Weiterbildungen sowie Schulungen für interessierte und befähigte Personen im Fachbereich durch dazu qualifizierte Vereinsmitwirkende
und/oder dazu qualifizierte vereinsfremde Einzelpersonen oder Institutionen; Basisschulungen für Anfänger online und offline, weiterführende Kurse
für Fortgeschrittene;
m. Organisation und Abhaltung von Stammtischen und Foren, Messen, Gesprächsrunden, MeshUps, Open Spaces und anderen Zusammenkünften
zum Austausch zwischen den Mitgliedern und zur Teilhabe von Nichtmitgliedern;
n. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Zusammenkünften zum Erarbeiten und Finden von projekt- und/oder themenspezifischen
Lösungen;
o. Die Unterstützung und Förderung der gemeinsamen Nutzung von hilfreichen Ressourcen, sowohl zwischen den Mitgliedern wie auch im
Zusammenwirken mit Nichtmitgliedern;
p. Teilnahme oder Organisation von gemeinsamen Besuchen von Ausbildungen und Seminaren, Musterveranstaltungen und Musterlösungen, dafür
entsprechende Unterstützung notleidender und/oder minderbemittelter Mitglieder, wenn erforderlich;
q. Konkrete Aus- und Durchführung von Vorhaben, Aktionen, Initiativen und Projekten, die dem Vereinszweck entsprechen, sowie der dafür
erforderlichen begleitenden Maßnahmen;
r. Vermittlung und Vergabe von Dienstleistungen an Dritte zur Durch- und Ausführung konkreter Projekte i.S. des Vereinszwecks und der voran
stehenden Unterpunkte;
s. Verwertung, Verbreitung, Veröffentlichung, Vermarktung von Medien und Informationsträgern aller Art im Zusammenhang mit Erkenntnissen,
Ergebnissen, Ereignissen, Dokumentationen, Vorgängen, Neuerungen, Erfindungen aller sonstigen Punkte aus § 3.2;
t. Zurverfügungstellung von internen und externen Fachkräften und Spezialisten, vorrangig solcher, deren Arbeitsweise den Vereinsgrundsätzen
entspricht bzw. nahe kommt;
u. Thematische, planerische und operative Mitwirkung an Projekten anderer Organisationen, welche den Zielsetzungen und dem Geist dieses Vereines
entsprechen;
v. Teilnahme oder Organisation und Durchführung von Studien- und Austauschreisen, um vor Ort kulturellen und ideologischen Austausch und
Zusammenarbeit zu unterstützen;
w. Die Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Vereinen, Organisationen, Firmen weltweit sowie mit Schulen, Universitäten, Fachhochschulen und
anderen Bildungseinrichtungen;
x. Schaffung und Bereitstellung von Räumlichkeiten, Begegnungsorten und Nutzimmobilien, von Werkzeugen, Maschinen und Fahrzeugen: zum
Wohnen, Arbeiten, Forschen, für Werkstätten, Labors, Studios, Seminare, Vorträge, Schulungen, Diskussionen, Ausbildungen, Proberäume, Trainings,
für lebensnahe und ganzheitliche Projekte und Ausführungen, für freie und selbstbestimmte Spiel- und Lernerfahrungen, für Vernetzungs-
möglichkeiten von Jung und Alt und ein potenzialorientiertes Miteinander, im Rahmen und im Sinne des Vereinszwecks;
y. Schaffung und Verwertung von Kunstprojekten, die geeignet sind, die Themen des Vereins darzustellen und zu repräsentieren.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b. Unterstützung durch öffentliche Körperschaften, private Sponsoren (Privatpersonen oder juristische Körperschaften) sowie private oder öffentliche
Förderungen;
c. freiwillige Spenden und/oder Vermächtnisse;
d. Fundraising und Crowdfunding, Refshare, Affiliate-Marketing, Online-Marketing;
e. Einnahmen aus Waren- und Geld-Sammlungen;
f. Erlöse aus Veranstaltungen und Festen;
g. Erlöse aus Beratungen, Schulungen, Ausbildungen und Kursen;
h. Erlöse aus Verkäufen von (eigenen und fremden) Publikationen, Studien, Gutachten & Analysen, Ergebnissen von (investigativ-)journalistischen
Ergebnissen in allen Medienformen;
i. Erlöse aus Werbeeinnahmen, z.B. über Inserate in Vereins- und anderen Publikationen und Studien, auf einer Vereins-Website, Außenwerbung,
Film- und Rundfunkwerbung, Anzeigenblättern, Online- und Mobilewerbungen, Mediensupplements;
j. Erlöse aus Verkäufen von Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 2 und des § 3.2;
k. Erlöse aus der Planung und Durchführung von konkreten Maßnahmen im Sinne des § 2;
l. Erlöse aus der Verwertung von Kunstprojekten jeglicher Art und Ausführungen, die geeignet sind, die Themen des Vereins darzustellen und zu
repräsentieren;
m. Erlöse aus der Zurverfügungstellung aller Schulungs-, Ausbildungs- und interner Entwicklungsunterlagen an die Mitglieder;
n. Beteiligungen und Kooperationen mit natürlichen und/oder juristischen Personen im Tätigkeitsbereich des Vereins (§ 1), welche ähnliche oder
gleiche Zielsetzungen verfolgen;
o. Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen von Rechten und Lizenzen des Vereins;
p. Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen von Räumlichkeiten und Nutzimmobilien sowie von Werkzeugen, Maschinen und Fahrzeugen des
Vereins.
§ 4: Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden sowie für die Förderung, Erhaltung und Entwicklung des Vereins. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Ausgenommen sind jene Leistungen, die für die jeweilige Mitgliedsart vorgesehen und im Mitgliedsbeitrag inkludiert sind bzw. in der Mitgliederbestätigung beschrieben werden.
Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Preis ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Preis der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5: Dezentrale Versammlungen und Beschlussfassungen
Alle in diesen Statuten geregelten Versammlungen und Beschlussfassungen können auch virtuell und/oder per Umlaufverfahren durchgeführt werden. Dies ist ohne besonderen Anlass möglich. Das bedeutet, dass die Versammlungen und Beschlüsse auch dann als ordnungsgemäß durchgeführt gelten, wenn die Teilnehmer nicht physisch am selben Ort zur selben Zeit zusammenkommen.
Alle dafür relevanten Termine müssen jeweils mindestens 1, höchstens 3 Wochen vor der geplanten Versammlung/Abstimmung bekannt gegeben werden; dies kann per Brief, Email, schriftlich per Bote erfolgen. Andere Kommunikationswege, z.B. SMS, WhatsApp, etc. sind ausgeschlossen. Es besteht kein Recht auf Annullierung und Wiederholung der Versammlung/Abstimmung aus Gründen von Zeitverhinderungen irgendwelcher Art, außer bei Beschlussfassungen zur Auflösung des Vereins und Statutenänderungen.
Virtuell bedeutet, dass mittels elektronischer Medien (Teleconferencing) die Teilnehmer zur selben Zeit jedoch nicht am selben Ort zusammenkommen, einander sehen und hören und live miteinander kommunizieren können. Sollten dauerhaft schwerwiegende Störungen in der Übertragung auftreten, kann auf die Möglichkeit des Umlaufbeschlusses ausgewichen werden; dies muss innerhalb einer Woche ab Abbruch des virtuellen Meetings beginnen zur gleichen Tagesordnung.
Umlaufbeschluss bedeutet, dass die Teilnehmer nicht zur selben Zeit zusammenkommen und einander auch nicht live sehen und hören können. Der Vorgang besteht diesfalls aus 2 Phasen:
Phase 1: Begutachtung der jeweiligen Agenda durch die Teilnehmer sowie Möglichkeit für klärende Rückfragen und Antworten. Diese Phase muss mindestens 1, höchstens 3 Wochen dauern.
Phase 2: Die Abstimmung hat innerhalb eines Zeitfensters von 1 Tag zu erfolgen und kann mit diesen Mitteln durchgeführt werden: Brief, EMail, schriftlich per Bote. Andere Kommunikationswege, z.B. SMS, WhatsApp, Telefon, etc. sind ausgeschlossen.
Beim Umlaufbeschluss muss mittels geeigneter Methoden (z.B. Vermerk eines persönlichen Codes auf dem Abstimmungsformular und Bestätigung diese Codes per separater Email, oder andere) sichergestellt werden, dass das jeweilige Abstimmungsformular vom Absender selbst persönlich ausgefüllt und geschickt worden ist.
Abgesehen von diesen Regelungen bleiben die Bestimmungen für die im Nachfolgenden beschriebenen Versammlungen und Beschlussfassungen sinngemäß erhalten, insbesondere die Bestimmungen zur Wahlberechtigung.
§ 6: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und temporäre Mitglieder. Alle Mitglieder können alle Angebote und Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, die für ihre Mitgliedschaftsart vorgesehen sind (laut Mitgliedschaftsbestätigung).
Definitionen und Wahlrechte:
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
- Außerordentliche Mitglieder brauchen sich nicht direkt am Vereinsleben zu beteiligen, sind jedoch für den Verein sehr wertvoll durch persönliche Kontakte, Brückenfunktionen zu anderen Organisationen, Werbung durch Testimonials, «zur-besonderen-Verwendung»-Einsätze oder anderes, was vor allem das Image und die Wichtigkeit des Vereins und seiner Tätigkeit stärker ins Licht zu rücken vermag.
Sie haben kein Wahlrecht und kein Stimmrecht.
- Unterstützende Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch erhöhte Mitgliedsbeiträge und/oder regelmäßige proaktive Mitwirkung bei der Vereinsarbeit, repräsentative und wertvolle sonstige unterstützende oder förderliche Tätigkeiten in deutlich nennenswertem Ausmaß bzw. Wirksamkeit. Sie haben kein Wahlrecht und kein Stimmrecht.
- Temporäre Mitglieder sind Außerordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, die Dauer ihrer Mitgliedschaft beträgt allerdings höchstens 1 Kalenderjahr oder weniger. Sie wird jeweils individuell vereinbart und in der Mitgliedschaftsbestätigung festgehalten. Sie haben kein Wahlrecht und kein Stimmrecht.
§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden, indem sie ein schriftliches Anmeldeformular ausfüllen und dem Leitungsorgan übermitteln. Über die Aufnahme aller Arten von Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, und durch Tod. Die Mitgliedschaft von temporären Mitgliedern erlischt automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mitgliedsdauer.
Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalendermonats erfolgen. Die Abmeldung muss bis 20. des Vormonats schriftlich oder per Email beim Leitungsorgan eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. der Email maßgeblich. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts. Bereits im Vorhinein bezahlte und durch den Austritt nicht mehr konsumierte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
§ 9: Ausschlussbestimmungen
Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden.
Das vom Ausschluss betroffene Mitglied wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzumelden. Eine solche Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 10: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die dafür vorgesehenen Einrichtungen und Leistungen des Vereins zu beanspruchen, die ihrer jeweiligen Mitgliedsart entsprechen. Stimmrechte und Wahlrechte sind in § 6 geregelt; darüber hinaus muss das Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Minderung erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 11: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 12: Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 5 Jahre statt. Sie wird geleitet von dem Präsidenten/der Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung von dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin. Ist das gesamte Leitungsorgan verhindert, führt das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Präsidiums, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
Die Tagesordnung ist mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Termin der Generalversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Alle Teilnahmeberechtigten haben dann 2 Wochen Zeit, um
• eigene Agenda-Punkte einzubringen und
• Auskünfte bzw. ergänzende Informationen zur Agenda zu erfragen.
Spätestens 1 Woche vor dem geplanten Termin der Generalversammlung müssen alle Tagesordnungspunkte feststehen und allen Teilnahmeberechtigten so rasch wie möglich zur Kenntnis gebracht werden.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, wahl- und stimmberechtigt jene gemäß § 6, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedes stimmberechtigte Mitglied darf nicht mehr als 1 fremdes Stimmrecht zusätzlich ausüben.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ausnahme: Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Anwesenheit von mindestens ⅔, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der stimmberechtigten Mitglieder. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mittels einfacher Mehrheit unter den anwesenden Stimmberechtigten, sollten es nur 2 sein, muss Einstimmigkeit vorliegen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ausnahme: Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Zustimmung von mindestens ⅔, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 13: Aufgaben der Generalversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Entlastung des Leitungsorgans;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins.
§ 14: Präsidium, Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis
Das Präsidium bildet das Leitungsorgan i.S. des VerG 2002. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin. Der Präsident/die Präsidentin ist alleine zur Geschäftsführung berechtigt und alleine zeichnungsberechtigt, ebenso in Geldangelegenheiten. Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Die Vertretung erfolgt durch den/die Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin, wenn der Präsident verhindert ist. Die innere Aufgabenteilung innerhalb des Präsidiums erfolgt durch vereinsinterne Regelungen.
Das Präsidium hat das Recht, weitere Geschäftsführer zu ernennen (z.B. gewerberechtliche oder Bereichsgeschäftsführer), diese werden dadurch nicht automatisch Mitglied des Präsidiums. Sie sind dem Präsidium, der Generalversammlung und den Rechnungsprüfern gegenüber rechenschaftspflichtig.
Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines gewählten Funktionärs während dessen Funktionsperiode gilt: Das kooptierte Organ setzt die Funktionsperiode jenes Organs, an dessen Stelle es kooptiert wurde, fort und diese endet gleich wie jene.
Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und auch alle von ihnen anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse einstimmig. Dies entspricht dann dem im Gesetz verankerten Vier-Augen-Prinzip.
Die Generalversammlung kann das gesamte Präsidium oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen in § 11. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitgliedes in Kraft.
Die Mitglieder des Präsidiums können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Präsidium bzw. bei Rücktritt des gesamten Präsidiums der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung des Nachfolgers / der Nachfolger wirksam.
§ 15: Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Präsidiums folgende Agenden:
- Allgemeine Geschäftsführung, diese kann vermittels interner Regelungen unter den Mitgliedern des Leitungsorgans aufgeteilt werden;
- Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung in den im § 12 genannten Fällen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Vornahme notwendiger Kooptierungen;
- Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Leitungsorgans gebildet werden können.
§ 16: Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Präsidiumsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.
§ 17: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern oder externen Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil eine Person als Schiedsrichterin/Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Leitungsorgan binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits eine Person für das Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch das Leitungsorgan innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage eine dritte Person zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18: Vereinsauflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von mindestens ⅔, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der stimmberechtigten Mitglieder. Sollte diese Anzahl nach 3-maliger Wiederholung der für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einem zeitlichen Abstand von mindestens 2 und höchstens 4 Wochen nicht erreicht werden, gilt der Antrag als gescheitert. Es ist die Zustimmung von mindestens ⅔, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich (siehe § 12).
Bei Auflösung hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch einen Abwickler zu bestellen. Dieser Abwickler hat das verbleibende Vereinsvermögen unter den Mitgliedern (außer temporären Mitgliedern) so aufzuteilen, dass der zu diesem Zeitpunkt geltende Verkehrspreis jedes Anteils denjenigen von dem jeweils betreffenden Mitglied geleisteten Einlagen nicht übersteigt, mit Ausnahme derjenigen Sachen, die von Gründungsmitgliedern anlässlich der Vereinsgründung eingebracht wurden und nunmehr zurückverlangt werden können und auch werden. Das betrifft auch Gegenstände und Einlagen, die aufgrund von Beschlüssen eingebracht wurden. Etwaige in der Zwischenzeit entstandene Verkehrspreisminderungen bleiben unabgegolten, Verkehrspreiszuwächse müssen vom Gründungsmitglied abgegolten werden und gehen in das Vereinsvermögen ein. Jegliche Verzinsung bleibt dabei unberücksichtigt. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung.
Sollten zum Zeitpunkt der Auflösung eines oder mehrere der Gründungsmitglieder, die nunmehr berechtigt sind, ihr anlässlich der Gründung eingebrachtes Vermögen rückerstattet zu bekommen, nicht mehr existieren, dann gilt dies:
Sofern das anspruchsberechtigte Gründungsmitglied eine natürliche Person war, geht das Recht auf Rückerstattung des eingebrachten Vermögens auf die Erben über.
Sofern das anspruchsberechtigte Gründungsmitglied eine juristische Person war, die nunmehr nicht mehr existiert, geht das rückgebbare Vermögen auf den Rechtsnachfolger dieser juristischen Person über. Wenn es keinen Rechtsnachfolger gibt, gilt, dass das rückzugebende Vermögen einer anderen Organisation mit ähnlichen Themen, Zielen und Zwecken zukommt; wird keine solche gefunden, muss eine anerkannte gemeinnützige oder mildtätige Organisation damit bespendet werden.
Das dann eventuell noch verbleibende Vereinsvermögen muss einer anderen Organisation mit ähnlichen Themen, Zielen und Zwecken zukommen, wird keine solche gefunden, muss eine anerkannte gemeinnützige oder mildtätige Organisation damit bespendet werden.
Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.